Was unterscheidet den „selbsternannten freien“ Sachverständigen vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens?

Was unterscheidet den "selbsternannten freien“ Sachverständigen vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens?

Man findet „freie“ Sachverständige oftmals auch unter der Bezeichnung „privater Sachverständiger“ oder „freier Gutachter“ oder „privater Gutachter“ oder einfach nur unter dem Begriff „Sachverständiger“ bzw. „Gutachter“. Im Folgenden wird als Oberbegriff für diese Erscheinungsformen vom „selbsternannten freien“ Sachverständigen gesprochen.

Zu dieser Gruppe zählen diejenigen der Sachverständigen, die keine öffentlichrechtliche Urkunde über die Qualifikation und Eignung besitzen.

„Selbsternannte freie“ Sachverständige dürfen nicht den so genannten Rundstempel verwenden. Dieser wird von den zuständigen Industrie- und Handelskammern ausschließlich den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verliehen.

Die besonderen Voraussetzungen, die der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens zu erfüllen hat, sind natürlich gesetzlich geregelt.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen die persönliche Integrität bestehen.

Er muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind befugt, bundesweit und auch international tätig zu werden und insbesondere sind sie im Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstellung heranzuziehen (§ 404 Abs. 2 ZPO).

Nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie werden mindestens alle fünf Jahre erneut auf das Vorliegen der persönlichen Integrität und fachlichen Kompetenz überprüft.

Insofern sind also im Unterschied zu den „selbsternannten freien“ Sachverständigen nicht nur hohe Anforderungen an die persönliche Integrität zu stellen, sondern darüber hinaus auch an den Nachweis des notwendigen Fachwissens.

Es genügt auch nicht, wenn der Sachverständige einmalig auf seine Sachkunde im Rahmen seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung hin überprüft wird. Nach der Sachverständigenordnung ist der Sachverständige verpflichtet, sich fortzubilden, was der verleihenden Körperschaft jährlich nachzuweisen ist.

Da der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ein Spezialist auf seinem beruflichen Tätigkeitsfeld ist, genügt zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nicht die allgemein von einem Angehörigen dieses Berufes erwartete Sachkunde.

Erforderlich ist eine besondere Sachkunde, die den Sachverständigen als in hohem Maße geeignet erscheinen lässt, Fachfragen auf dem jeweiligen Gebiet zu beantworten (Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Auflage, 2015).

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse haben und sein Fachwissen muss herausragen.

Für den „selbsternannten freien“ Sachverständigen gelten diese strengen Qualitätsmaßstäbe nicht. Er wird nicht geprüft und er muss sich nicht fortbilden.